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810 2012 64

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 25. Juli 2012 (810 12 64)

Basel-Landschaft · 2012-07-25 · Deutsch BL

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 0255 vom 14. Februar 2012)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Regierungsrat zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 5. November 2011 eingetreten ist. 3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe die Verfügung des AfM vom 6. Oktober 2011 am 28. Oktober 2011 in Empfang genommen und es sei deshalb die 10-tägige Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 5. November 2011 eingehalten worden. Dagegen führte der Regierungsrat in seinem Regierungsratsbeschluss vom 14. Februar 2012 aus, dass die Zustellfiktion auch bei einem Postrückbehalteauftrag gelte und der Beschwerdeführer die Rechtsmittelfrist um knapp zwei Wochen verpasst habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer mit der Zustellung der Verfügung rechnen können, da das AfM mit Schreiben vom 20. Juni 2011 bezüglich des rechtlichen Gehörs ernstlich erwog, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. 3.2 Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Erfolgt keine Abholung innert der siebentägigen Abholfrist, gilt die Sendung als am letzten Tag der Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 127 I 34 E. 2a/aa sowie Art. 44 Abs. 2 des seit 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG] vom 17. Juni 2005, beziehungsweise für die davor liegende Zeit Art. 169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung 1 vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz). 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 107 V 187 E. 2, 123 III 492 E.1) gilt in analoger Anwendung der Rechtsprechung zur Briefkasten- und Postfachzustellung auch beim Postrückbehalteauftrag die beachtete Fiktion, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt gilt; es könne nicht sein, dass mit einem Postrückbehalteauftrag die Zustellung von fristauslösenden Entscheiden beliebig hinausgezögert werden kann. Diesbezüglich erwog das Bundesgericht in einem neueren Urteil (vgl. BGE 134 V 49 E.4) mit Blick auf die betreffenden bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sowie Art. 20 Abs. 2 bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren), dass die Zustellfiktion auch beim Postrückbehaltungsauftrag weiterhin Geltung beanspruche und begründete dies mit Überlegungen zur Rechtsgleichheit, Missbrauchsgefahr und Praktikabilität. 3.4 Die Annahme dieser Zustellfiktion beim Postrückbehalteauftrag ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Von einer derartigen Wahrscheinlichkeit ist auszugehen, wenn aufgrund der Rechtshängigkeit eines Verfahrens ein Prozessrechtsverhältnis entstanden ist. Dadurch werden die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und sie haben unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das hängige Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Dadurch kommt zum Ausdruck, dass eine Partei während der Rechtshängigkeit eines Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit grundsätzlich mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen muss (vgl. BGE 130 III 399 E. 1.2.3, 115 Ia 15 E. 3a, 119 V 94 E. 4b/aa, 123 III 493 E. 1). Derjenige, der sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekannt gegebenen Zustellort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, hat nach Ablauf der Abholfrist die Zustellung als erfolgt gelten zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2P.148/2005 vom 7. Juli 2005 E. 2.3, Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 7. Februar 2007 [810 06 302] E. 5.1). 3.5 Besteht noch kein hängiges Verfahren und somit kein Prozessrechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem Adressaten einer Verfügung, ist zu prüfen, ob der Adressat aufgrund der Umstände mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen musste. Dies ist beispielsweise dann zu bejahen, wenn ein Ausländer ein Begehren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder ein Gesuch um Familiennachzug gestellt hat und dementsprechend auf eine Stellungnahme der zuständigen Ausländerbehörde wartet (vgl. Urteile des BGer 2A.467/2004 vom 31. August 2004 E. 2.1.1 und 2P.314/2003 vom 11. Dezember 2003 E. 2.1). 3.6 Am 20. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer durch das AfM im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs - im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung - aufgefordert, zu seinen aktuellen Lebensverhältnissen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer beantwortete am 7. Juli 2011 die Fragen des AfM. Spätestens dann musste der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein, dass das AfM ernstlich erwog, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Der Beschwerdeführer musste mit einem behördlichen Entscheid zu dieser Frage und damit mit der Zustellung einer fristauslösenden Verfügung rechnen. Dies umso mehr, da die Aufenthaltsbewilligung bis zum 16. November 2011 befristet war und spätestens per dieses Datum hätte verlängert werden müssen. Der Beschwerdeführer musste somit klarerweise mit der Zustellung einer behördlichen Verfügung rechnen und war somit verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihn solche eingeschriebene Verfügungen auch rechtzeitig erreichen konnten. 4.1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht beziehungsweise vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, endet die Frist am darauffolgenden Werktag (vgl. Art. 44 und 45 BGG). Wie bereits ausgeführt, gilt ein behördlicher Akt, der innert der siebentägigen Frist nicht abgeholt wird, mit Ablauf der Abholfrist als zugestellt. Dementsprechend beginnt die Rechtsmittelfrist des entsprechenden behördlichen Aktes am Tag nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist. Wird die Rechtsmittelfrist versäumt, so erwächst der behördliche Akt in formelle Rechtskraft. Auf eine danach eingereichte Beschwerde kann, unter dem Vorbehalt der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht eingetreten werden. 4.2 Eine Beschwerdefrist kann als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE] vom 7. Mai 2003 E. 2d, Rhinow / Koller / Kiss , a.a.O., N 828 ff.). In Bezug auf die Berechnung und Einhaltung der Beschwerdefrist ist die Regelung von § 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (GOG) vom 22. Februar 2001 massgebend. Schriftliche Eingaben müssen demnach spätestens am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder für sie der schweizerischen Post übergeben sein (§ 46 Abs. 3 GOG). Nach § 46 Abs. 4 GOG gilt die Frist auch dann als eingehalten, wenn eine Eingabe zwar innert Frist erfolgt, aber an eine nicht zuständige basellandschaftliche Gerichts- oder Verwaltungsbehörde gerichtet ist. Diese hat die Eingabe unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. 4.3 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung obliegt dabei der Verwaltung (vgl. BGE 124 V 402 E. 2a, 117 V 264 E. 3b, VGE vom 7. Mai 2003 Nr. 97). Dagegen hat die Beschwerde führende Partei den Nachweis für die rechtzeitige Einreichung ihrer Beschwerde zu leisten (vgl. BGE 103 V 65 E. 2a).

E. 5 Der im vorliegenden Verfahren angefochtene Entscheid des AfM, datiert vom 6. Oktober 2011, befand sich laut den Zustellinformationen der Schweizerischen Post (Track und Trace) am Freitag, 7. Oktober 2011, postlagernd auf der Poststelle in C. , wo der Beschwerdeführer einen Postrückbehalteauftrag erteilt hatte. Die 7-tägige Abholungsfrist begann am Folgetag zu laufen, somit am Samstag, 8. Oktober 2011, und endete am Freitag, 14. Oktober 2011. Nachdem der Beschwerdeführer die Sendung bis zum Ende der Abholfrist nicht abholte, galt die Verfügung des AfM unter Annahme der Zustellfiktion am Freitag, 14. Oktober 2011 als zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann demnach einen Tag nach der fingierten Zustellung am Samstag, 15. Oktober 2011, zu laufen. Der letzte Tag der Beschwerdefrist endete demnach am Montag, 24. Oktober 2011. Am 5. November 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift beim Regierungsrat somit klarerweise zu spät ein.

E. 6 Der Beschwerdeführer machte in seinen schriftlichen Eingaben keine Gründe geltend, weshalb er unverschuldet verhindert gewesen sein soll, fristgemäss zu handeln (vgl. § 5 Abs. 5 VwVG BL). Ebenso ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, die zur Annahme einer Wiederherstellung in den vorigen Stand führen würden.

E. 7 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 5. November 2011 verspätet erfolgte und auch kein Grund für die Wiederherstellung der Rechtmittelfrist vorliegt. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend werden infolge vollumfänglicher Abweisung der Beschwerde die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird demgegenüber keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind somit wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens dreissig Tage nach schriftlicher Eröffnung des begründeten Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. November 2012, 2C_1138/2012 abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 25. Juli 2012 (810 12 64) Ausländerrecht Widerruf der Aufenthaltungsbewilligung und Wegweisung Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Bruno Gutzwiller, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Beat Walther, Edgar Schürmann , Gerichtsschreiberin i.V. Patricia Bäckert Parteien A. , Beschwerdeführer gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 0255 vom 14. Februar 2012) A. Der türkische Staatsangehörige A. , geboren 1979, heiratete am 29. August 2010 in der Türkei seine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B. . Am 17. November 2010 reiste A. in die Schweiz ein, worauf ihm das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 16. November 2011 erteilte. Im Mai 2011 teilte B. dem AfM telefonisch mit, sie sei von ihrem Ehemann getrennt und wünsche die Scheidung. Zur Trennung sei es gekommen, weil sie herausgefunden habe, dass ihr Ehemann sie nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet habe. Er sei im April 2011 ausgezogen, lasse jedoch seine Post in C. zurückbehalten. Da nach diesen Angaben eine Bedingung für den Aufenthalt von A.

– nämlich das Zusammenleben mit seiner Ehefrau –weggefallen war, gewährte das AfM A. das rechtliche Gehör zur Frage des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung. In seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2011 führte er aus, er habe sich nicht von seiner Ehefrau getrennt, wolle in der Schweiz bleiben und habe für seine Frau alles in der Türkei aufgegeben. B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 widerrief das AfM die Aufenthaltsbewilligung und verfügte eine Wegweisung aus der Schweiz bis spätestens 5. November 2011. C. Am 5. November 2011 erhob A. , vertreten durch Dr. Eva Weber, Advokatin, gegen diese Verfügung Beschwerde beim Regierungsrat und beantragte insbesondere, die Aufenthaltsbewilligung sei - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung - nicht zu widerrufen und die Wegweisung sei aufzuheben. E. Mit Regierungsratbeschluss Nr. 0255 vom 14. Februar 2012 trat der Regierungsrat wegen verspäteter Beschwerdeerhebung auf die Beschwerde nicht ein und wies A. bis spätestens 23. März 2012 aus der Schweiz weg. F. Gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 14. Februar 2012 erhob A. am 24. Februar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). G. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2012 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge und hielt an der Begründung des Regierungsratsbeschlusses Nr. 0255 vom 14. Februar 2012 fest. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand gemäss § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. 1.2 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtbeschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Beschluss berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein ( Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 1771). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Beschlusses und ist dadurch beschwert. Allerdings ist fraglich, ob ein Rechtschutzinteresse vorliegt, da unbekannt ist, ob sich der Beschwerdeführer nach wie vor in der Schweiz aufhält. Da dies im Moment ungewiss ist, muss im Zweifel von einem weiterhin bestehenden Rechtsschutzinteresse ausgegangen werden. Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 1.3 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO, e contrario). 2. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Regierungsrat zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 5. November 2011 eingetreten ist. 3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe die Verfügung des AfM vom 6. Oktober 2011 am 28. Oktober 2011 in Empfang genommen und es sei deshalb die 10-tägige Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 5. November 2011 eingehalten worden. Dagegen führte der Regierungsrat in seinem Regierungsratsbeschluss vom 14. Februar 2012 aus, dass die Zustellfiktion auch bei einem Postrückbehalteauftrag gelte und der Beschwerdeführer die Rechtsmittelfrist um knapp zwei Wochen verpasst habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer mit der Zustellung der Verfügung rechnen können, da das AfM mit Schreiben vom 20. Juni 2011 bezüglich des rechtlichen Gehörs ernstlich erwog, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. 3.2 Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Erfolgt keine Abholung innert der siebentägigen Abholfrist, gilt die Sendung als am letzten Tag der Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 127 I 34 E. 2a/aa sowie Art. 44 Abs. 2 des seit 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG] vom 17. Juni 2005, beziehungsweise für die davor liegende Zeit Art. 169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung 1 vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz). 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 107 V 187 E. 2, 123 III 492 E.1) gilt in analoger Anwendung der Rechtsprechung zur Briefkasten- und Postfachzustellung auch beim Postrückbehalteauftrag die beachtete Fiktion, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt gilt; es könne nicht sein, dass mit einem Postrückbehalteauftrag die Zustellung von fristauslösenden Entscheiden beliebig hinausgezögert werden kann. Diesbezüglich erwog das Bundesgericht in einem neueren Urteil (vgl. BGE 134 V 49 E.4) mit Blick auf die betreffenden bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sowie Art. 20 Abs. 2 bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren), dass die Zustellfiktion auch beim Postrückbehaltungsauftrag weiterhin Geltung beanspruche und begründete dies mit Überlegungen zur Rechtsgleichheit, Missbrauchsgefahr und Praktikabilität. 3.4 Die Annahme dieser Zustellfiktion beim Postrückbehalteauftrag ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Von einer derartigen Wahrscheinlichkeit ist auszugehen, wenn aufgrund der Rechtshängigkeit eines Verfahrens ein Prozessrechtsverhältnis entstanden ist. Dadurch werden die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und sie haben unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das hängige Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Dadurch kommt zum Ausdruck, dass eine Partei während der Rechtshängigkeit eines Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit grundsätzlich mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen muss (vgl. BGE 130 III 399 E. 1.2.3, 115 Ia 15 E. 3a, 119 V 94 E. 4b/aa, 123 III 493 E. 1). Derjenige, der sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekannt gegebenen Zustellort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, hat nach Ablauf der Abholfrist die Zustellung als erfolgt gelten zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2P.148/2005 vom 7. Juli 2005 E. 2.3, Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 7. Februar 2007 [810 06 302] E. 5.1). 3.5 Besteht noch kein hängiges Verfahren und somit kein Prozessrechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem Adressaten einer Verfügung, ist zu prüfen, ob der Adressat aufgrund der Umstände mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen musste. Dies ist beispielsweise dann zu bejahen, wenn ein Ausländer ein Begehren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder ein Gesuch um Familiennachzug gestellt hat und dementsprechend auf eine Stellungnahme der zuständigen Ausländerbehörde wartet (vgl. Urteile des BGer 2A.467/2004 vom 31. August 2004 E. 2.1.1 und 2P.314/2003 vom 11. Dezember 2003 E. 2.1). 3.6 Am 20. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer durch das AfM im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs - im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung - aufgefordert, zu seinen aktuellen Lebensverhältnissen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer beantwortete am 7. Juli 2011 die Fragen des AfM. Spätestens dann musste der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein, dass das AfM ernstlich erwog, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Der Beschwerdeführer musste mit einem behördlichen Entscheid zu dieser Frage und damit mit der Zustellung einer fristauslösenden Verfügung rechnen. Dies umso mehr, da die Aufenthaltsbewilligung bis zum 16. November 2011 befristet war und spätestens per dieses Datum hätte verlängert werden müssen. Der Beschwerdeführer musste somit klarerweise mit der Zustellung einer behördlichen Verfügung rechnen und war somit verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihn solche eingeschriebene Verfügungen auch rechtzeitig erreichen konnten. 4.1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht beziehungsweise vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, endet die Frist am darauffolgenden Werktag (vgl. Art. 44 und 45 BGG). Wie bereits ausgeführt, gilt ein behördlicher Akt, der innert der siebentägigen Frist nicht abgeholt wird, mit Ablauf der Abholfrist als zugestellt. Dementsprechend beginnt die Rechtsmittelfrist des entsprechenden behördlichen Aktes am Tag nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist. Wird die Rechtsmittelfrist versäumt, so erwächst der behördliche Akt in formelle Rechtskraft. Auf eine danach eingereichte Beschwerde kann, unter dem Vorbehalt der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht eingetreten werden. 4.2 Eine Beschwerdefrist kann als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE] vom 7. Mai 2003 E. 2d, Rhinow / Koller / Kiss , a.a.O., N 828 ff.). In Bezug auf die Berechnung und Einhaltung der Beschwerdefrist ist die Regelung von § 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (GOG) vom 22. Februar 2001 massgebend. Schriftliche Eingaben müssen demnach spätestens am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder für sie der schweizerischen Post übergeben sein (§ 46 Abs. 3 GOG). Nach § 46 Abs. 4 GOG gilt die Frist auch dann als eingehalten, wenn eine Eingabe zwar innert Frist erfolgt, aber an eine nicht zuständige basellandschaftliche Gerichts- oder Verwaltungsbehörde gerichtet ist. Diese hat die Eingabe unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. 4.3 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung obliegt dabei der Verwaltung (vgl. BGE 124 V 402 E. 2a, 117 V 264 E. 3b, VGE vom 7. Mai 2003 Nr. 97). Dagegen hat die Beschwerde führende Partei den Nachweis für die rechtzeitige Einreichung ihrer Beschwerde zu leisten (vgl. BGE 103 V 65 E. 2a). 5. Der im vorliegenden Verfahren angefochtene Entscheid des AfM, datiert vom 6. Oktober 2011, befand sich laut den Zustellinformationen der Schweizerischen Post (Track und Trace) am Freitag, 7. Oktober 2011, postlagernd auf der Poststelle in C. , wo der Beschwerdeführer einen Postrückbehalteauftrag erteilt hatte. Die 7-tägige Abholungsfrist begann am Folgetag zu laufen, somit am Samstag, 8. Oktober 2011, und endete am Freitag, 14. Oktober 2011. Nachdem der Beschwerdeführer die Sendung bis zum Ende der Abholfrist nicht abholte, galt die Verfügung des AfM unter Annahme der Zustellfiktion am Freitag, 14. Oktober 2011 als zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann demnach einen Tag nach der fingierten Zustellung am Samstag, 15. Oktober 2011, zu laufen. Der letzte Tag der Beschwerdefrist endete demnach am Montag, 24. Oktober 2011. Am 5. November 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift beim Regierungsrat somit klarerweise zu spät ein. 6. Der Beschwerdeführer machte in seinen schriftlichen Eingaben keine Gründe geltend, weshalb er unverschuldet verhindert gewesen sein soll, fristgemäss zu handeln (vgl. § 5 Abs. 5 VwVG BL). Ebenso ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, die zur Annahme einer Wiederherstellung in den vorigen Stand führen würden. 7. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 5. November 2011 verspätet erfolgte und auch kein Grund für die Wiederherstellung der Rechtmittelfrist vorliegt. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend werden infolge vollumfänglicher Abweisung der Beschwerde die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird demgegenüber keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind somit wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens dreissig Tage nach schriftlicher Eröffnung des begründeten Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. November 2012, 2C_1138/2012 abgewiesen.